Onlinekredit

Online – Kreditbürgen

Bei der Beantragung eines Kredites prüfen die Banken zuerst, ob der Antragsteller diesen Kredit mit seinem eigenen Einkommen tragen kann. Ist dies nicht der Fall, weil beispielsweise das Einkommen zu gering ist, wird der Antrag abgelehnt. In diesen Fällen ist es möglich, einen zweiten Kreditnehmer, den so genannten Mitkreditnehmer, zu verpflichten, der gleichzeitig für die Kreditschuld einsteht. Für die Bank bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen an zwei Kreditnehmer gleichermaßen richten kann und so besser abgesichert ist.

Vielfach wird bei einem Mitkreditnehmer auch von einem Kreditbürgen gesprochen. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei verschiedene Punkte. Eine Bürgschaft stellt hierbei lediglich eine Sicherheit dar. Der Bürge ist nicht gleichzeitig Kreditnehmer, er kann jedoch von der Bank bei der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers in Anspruch genommen. Kreditbürgen werden vorrangig bei Unternehmenskrediten benötigt, bei denen der Geschäftsführer so in die persönliche Haftung genommen werden soll. Bei Privatkrediten spielen Kreditbürgen in der Regel keine große Rolle. Die Banken prüfen hier vielmehr, ob die Kreditnehmer den Kredit wirklich tragen können. Antragsteller, die einen negativen Schufaeintrag haben oder ein nicht ausreichendes Einkommen nachweisen können, erhalten auch bei der Stellung eines Bürgen keinen Kredit.

Kreditbürgen bürgen gegenüber der Bank, dass der jeweilige Schuldner seinen Verpflichtungen (der Hauptschuld) während der Kreditlaufzeit nachkommt. Die Bürgschaft erlischt erst nach der Tilgung der Hauptforderung bzw. bei einem Verzicht des Gläubigers. In den meisten Fällen wird hierbei eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft vereinbart. Die Höhe der Bürgschaft ist in diesem Fall auf die Höhe der Hauptforderung, die im Bürgschaftsvertrag benannt ist, beschränkt. Bei weiteren Darlehensaufnahmen des Schuldners haftet der Bürge daher nicht. Gleichzeitig verzichtet der Bürge bei dieser Art Bürgschaft auf die Einrede der Vorausklage. Die Bank muss also nicht erst die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben, sie kann sofort auf die Kreditbürgen zugehen und die offenen Beträge von ihnen fordern.

Es ist daher wichtig, vor der Unterschrift unter einer Bürgschaft zu prüfen, ob der Bürge diese Verpflichtungen auch wirklich tragen kann. In der Vergangenheit wurden vermehrt Verträge geschlossen, bei denen die Bürgen die Schulden nicht tragen können.

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