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Seit Januar 2010 Beratungsprotokollpflicht bei Wertpapieranlagen

Autor: Kredit Redakteurin - veröffentlicht am 19-02-2010

Noch vor Kurzem war es für Anleger, die in Wertpapiere investierten, schwer bei Verlusten eine falsche Beratung zu beweisen. Vorhandene Unterlagen gaben bisher keine genauen Informationen darüber, ob der Berater des jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Einschätzung der zu erwartenden Rendite übertrieben hatte. Auch war bisher nicht nachvollziehbar ob der Anleger eventuell zu einer höheren Risikoklasse in der Beratung geführt wurde.

Das nahm die Bundesregierung im Februar 2009 zum Anlass und beschloss, eine neue Gesetzesänderung, die seit dem 1. Januar 2010 in Kraft ist. Demnach sind nun alle Wertpapierdienstleister, wie Banken und Sparkassen, in der Pflicht ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Dieses muss schriftlich fixiert und dem Kunden ausgehändigt werden. Entweder in Papierform oder aber auch als dauerhafter Datenträger, wie als Cd, oder Ähnliches. Die neue Protokollpflicht, gemäß § 34 Abs. 2a Wertpapierhandelsgesetz, bietet nun die Möglichkeit noch in Jahren genau nachzuvollziehen, was mit den Banken, oder Sparkassen vor Vertragsabschluss besprochen wurde.
Doch nicht nur als Erinnerungsstütze ist dieses Protokoll sehr wertvoll. Es dient vor allem auch als Nachweis und nimmt die Geldinstitute in die Pflicht eine sorgfältige Beratung durchzuführen. Denn diese müssen prüfen, ob ein bestimmtes Anlageprodukt für die finanziellen Möglichkeiten und Anlageziele des Kunden geeignet ist. Künftig muss nun auch die Erfahrung des Kunden, Bezug nehmend auf die Anlagerisiken, Beachtung finden. Daher sollte der Kunde darauf achten, dass wirklich alle getätigten Absprachen im Protokoll aufgezeichnet werden. Dazu gehören alle Informationen über den Anlass der Beratung und auch die genaue Gesprächsdauer. Ebenso müssen die persönliche Situation des Anlegers und dessen Wünsche protokolliert werden. Außerdem gehören auch alle Empfehlungen der Bank in die Aufzeichnung.
Dieses Protokoll ist als Kopie dem Kunden vor Abschluss des Vertrages zu überreichen.

Sollte die Beratung per Telefon stattfinden, kann das Geldinstitut dieses natürlich erst später aushändigen. Allerdings erhält der Kunde hier ein Rücktrittsrecht, wenn er sich schon am Telefon für den Kauf von Wertpapieren entscheidet. Denn sollte das Beratungsprotokoll bei Erhalt Fehler, oder Lücken enthalten kann es von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.




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